Satzung

Vereinssatzung des Heimatverein Naundorf e. V.

§1 Name, Sitz, Zweck

Der am 12.06.1991 in Naundorf gegründete Verein führt den Namen

„Heimatverein Naundorf“.

Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e. V.

Der Verein hat seinen Sitz in Naundorf, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Adresse des Vereins ist die Adresse des 1. Vorsitzenden.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und des Gemeinwohls. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung, Einrichtung und Erhaltung von Kinderspielplätzen in der Gemeinde, Planung, Gestaltung und Durchführung der 750 – Jahr – Feier, Beteiligung an der Dorfplanung, Mitarbeit an der Konzeption zur Gestaltung des Parks und anderer Freizeitmöglichkeiten verwirklicht.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, in Sonderheit des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§ 51 bis § 68 AO).

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 14 Jahren werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

§3 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.

Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§4 Beitrag

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Kassierer
  • Schriftführer
  • Bis zu 5 Beisitzer

Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung mit der Wahl.
Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Geschäftsjahren in geheimer Wahl gewählt.

Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Eine Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Dem Vorstand obliegt auch die Vereinsverwaltung.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

§6 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

Die Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen durch den Vorstand mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, muss die Leitung durch den 2. Vorsitzenden erfolgen.

Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Wird durch die Mitgliederversammlung eine andere Abstimmungsart beschlossen, muss dies ausgeführt werden.

Die Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

§7 Protokollierung der Beschlüsse

Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden.

Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

§8 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebens oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Naundorf, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, in Sonderheit des § 1 der Satzung zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Naundorf, 12.06.1991

1. Vorstand: Buschmann, Volker
2. Vorstand: Schurich, Beate
Kassierer: Probst, Wolfgang
Schriftführer: Pabst, Renate
Beisitzer: Schulz, Steffen
Beisitzer: Syga, Marion
Beisitzer: Schlicke, Fritz
Beisitzer: Dr. Leidel, Thomas
Beisitzer: Gey, Kerstin